Einstweilige Verfügung

    Aus WISSEN-digital.de

    Abk.: e. V.;

    gerichtliche Maßnahme zur Sicherung von Ansprüchen (Streitgegenstand, § 935 Zivilprozessordnung) oder zur vorläufigen Regelung rechtlicher Zustände, etwa zur Abwehr von Rechtsverletzungen (§ 940 Zivilprozessordnung, z.B. Verleumdung oder Rufmord). Nach § 937 Zivilprozessordnung ist dasjenige Gericht für den Erlass einer e. V. zuständig, welches auch für die Hauptsache zuständig wäre.

    Kalenderblatt - 20. Mai

    1910 Beobachtung des Halley'schen Kometen, der entgegen allen Prognosen weder einen Meteoritenregen noch irgendwelche andere Katastrophen auslöst.
    1941 Deutsche Fallschirmspringer erobern Kreta.
    1956 Die USA werfen die erste Wasserstoffbombe ab, als Reaktion auf die sowjetische Erklärung, dass die UdSSR bereits eine transportable Wasserstoffbombe besitze.