Haftbefehl
Aus WISSEN-digital.de
(§§ 114 ff. Strafprozessordnung) schriftlicher Beschluss des zuständigen Gerichts, das die Untersuchungshaft anordnet (§ 114 Abs. 1 StPO); unter Angabe des Beschuldigten, der Tat, deren er dringend verdächtigt ist, der Zeit und des Orts der Begehung, der gesetzlichen Merkmale der Straftat, der anzuwendenden Strafvorschriften, des Haftgrunds und der Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt (§ 114 Abs. 2 StPO). Die Vollstreckung des Haftbefehls erfolgt durch die Staatsanwaltschaft (§ 36 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft bedient sich dazu der Polizei (§ 161 StPO).
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung der Haftbefehl bekannt zu geben (§ 114 a StPO) und er ist unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen (§ 115 Abs. 1 StPO).
Kalenderblatt - 11. Mai
1926 | Im Rennen um die erste Überfliegung des Nordpols ist das Team Amundsen, Ellsworth und Nobile den Amerikanern Byrd und Bennett um genau 48 Stunden unterlegen. |
1949 | Israel wird in die Vereinten Nationen (UNO) aufgenommen. |
1949 | Die Sowjets beenden die Berliner Blockade. Um Mitternacht gehen die Schlagbäume wieder hoch. |
Magazin
- Barrierefreiheit im Eigenheim: Treppenlifte als Wegbereiter für Gesundheit und Autonomie
- Finanzielle Selbsthilfe: Kleinkredite effektiv nutzen
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit