Jagdpacht

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    vertragliche Regelung des Rechts der Jagdberechtigung von Personen. Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Dauer der Pacht soll mindestens neun Jahre betragen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt (vgl. § 11 Bundesjagdgesetz).