Ladeschein
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vor allem in der Binnenschifffahrt übliche Urkunde des Frachtführers (Kaufmann, der gewerbsmäßig Güter transportiert) über empfangene Ware, verbunden mit Ablieferungsverpflichtung an den Ladescheinempfänger (vgl. § 444 ff. Handelsgesetzbuch). Es ist derjenige zum Empfang der Ware legitimiert, an den sie laut Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er als Orderpapier ausgestellt wurde, durch Indossament übertragen ist (vgl. § 446 Handelsgesetzbuch).
Kalenderblatt - 15. Mai
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