Mahnbescheid
Aus WISSEN-digital.de
§ 692 Zivilprozessordnung; Zahlungsbefehl, der vom Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers erlassen wird, damit der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erhält. Darin wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Anspruch nebst Zinsen und Kosten zu erfüllen. Es ist möglich, gegen einen Mahnbescheid innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen. Der Mahnbescheid leitet das Mahnverfahren ein.
Kalenderblatt - 10. Mai
1871 | Der Frieden von Frankfurt beendet den Deutsch-Französischen Krieg. In dem Friedensvertrag verpflichtet sich Frankreich zum Abtreten von Elsass-Lothringen. |
1940 | Der deutsche Feldzug gegen Frankreich sowie gegen die neutralen Staaten Belgien, Niederlande und Luxemburg beginnt. |
1949 | Bonn wird vorläufige Bundeshauptstadt. |
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