Nachlasspfleger
Aus WISSEN-digital.de
eine für unbekannte oder nicht auffindbare Erben vom Nachlassgericht bestellte Person, die die Erben ermittelt und den Nachlass vorübergehend verwaltet. Er wird bestellt, z.B. durch das Nachlassgericht ( § 1960 Bürgerliches Gesetzbuch), oder durch die Nachlassgläubiger (§ 1961 Bürgerliches Gesetzbuch). Er handelt als gesetzlicher Vertreter des zukünftigen Erben. Seine Bestellung ist aufzuheben, sobald der endgültige Erbe ermittelt ist.
Kalenderblatt - 11. Mai
1926 | Im Rennen um die erste Überfliegung des Nordpols ist das Team Amundsen, Ellsworth und Nobile den Amerikanern Byrd und Bennett um genau 48 Stunden unterlegen. |
1949 | Israel wird in die Vereinten Nationen (UNO) aufgenommen. |
1949 | Die Sowjets beenden die Berliner Blockade. Um Mitternacht gehen die Schlagbäume wieder hoch. |
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