Ordnungsmittel

    Aus WISSEN-digital.de

    Artikel 5 ff. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB); Strafen der Verwaltungsbehörden und Gerichte wegen Störung des ordentlichen Geschäftsganges und ungebührlichen Benehmens in amtlichen Verhandlungen. Ordnungsmittel können sein: die Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Nach Artikel 6 EGStGB beträgt das Maß für Ordnungsgeld mindestens fünf und höchstens tausend Deutsche Mark, das Mindestmaß für Ordnungshaft einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen, soweit nichts anderes geregelt ist. Ordnungsmittel sind auch im Vereinsrecht möglich, wenn es in der Satzung festgelegt ist.

    Kalenderblatt - 20. Mai

    1910 Beobachtung des Halley'schen Kometen, der entgegen allen Prognosen weder einen Meteoritenregen noch irgendwelche andere Katastrophen auslöst.
    1941 Deutsche Fallschirmspringer erobern Kreta.
    1956 Die USA werfen die erste Wasserstoffbombe ab, als Reaktion auf die sowjetische Erklärung, dass die UdSSR bereits eine transportable Wasserstoffbombe besitze.