Ordnungswidrigkeit
Aus WISSEN-digital.de
Gemäß § 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches mit Geldbuße geahndet wird.
Verstoß gegen die Vorschriften der Verwaltungsbehörde, einzelgesetzlich geregelt, z.B. Falschparken, im Gegensatz zu einer Straftat, für die die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Ordnungswidrigkeiten gelten nicht als kriminelle Straftaten; daher werden sie nicht mit einer Strafe, sondern mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 35 OwiG die Verwaltungsbehörde zuständig. Bei Bagatellfällen kommt es zu einer Verwarnung oder einem Verwarnungsgeld i.H.v. fünf bis 75 Deutsche Mark (§ 56 OwiG); bei größeren Verstößen zu einem Bußgeldbescheid (§ 65 OwiG), in dem die Höhe des Bußgelds festgelegt wird. Einspruchsinstanz ist das Amtsgericht. Es gibt auch so genannte Mischtatbestände (Ordnungswidrigkeit und Straftat); hier wird die Staatsanwaltschaft zur Entscheidungsfindung hinzugezogen.
Kalenderblatt - 20. Mai
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