Teilnahme
Aus WISSEN-digital.de
die Beteiligung an einer fremden Tat. Sie setzt die Haupttat, die ein anderer begeht, voraus. Die Bestimmung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat ist die Anstiftung, § 26 Strafgesetzbuch. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.
Wer jedoch einem anderen bei dessen Tat Hilfe leistet, wird wegen Beihilfe, § 27 Strafgesetzbuch, bestraft. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter (Absatz 2), doch das Fehlen oder Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale ist zu berücksichtigen, § 28 Strafgesetzbuch. Gemäß § 29 Strafgesetzbuch ist jeder Beteiligte nach seiner Schuld, ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen zu bestrafen.
Kalenderblatt - 6. Juni
1944 | D-Day: Britische und amerikanische Truppen landen in der Normandie. |
1951 | Eröffnung der ersten Internationalen Berliner Filmfestspiele "Berlinale". |
1995 | In Johannesburg wird die Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt. |
Magazin
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