Unterlassene Hilfeleistung

    Aus WISSEN-digital.de

    (§ 323 c Strafgesetzbuch) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist. Hilfeleistung ist zumutbar, wenn keine erhebliche eigene Gefahr und keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten besteht und zu erwarten ist.