Vaterschaft

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    das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Geburtszeitpunkt mit der Mutter verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch), der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB). Die Feststellung durch das Gericht kommt dann in Betracht, wenn keine Vaterschaft nach den ersten beiden Möglichkeiten vorliegt. Im Verfahren besteht eine auf die Beiwohnung während der Empfängniszeit gegründete Vaterschaftsvermutung (§ 1600 d BGB). Eine Vaterschaft kann auch durch die künstliche Insemination begründet sein. Sie kann durch den Mann, die Mutter oder das Kind angefochten werden (vgl. § 1600 BGB). Die tatsächliche Vaterschaft kann durch medizinische Vaterschaftstests (Bluttest) auf genetischer Grundlage ermittelt werden.

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