ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register über die im Gerichtsbezirk bestehenden nichtwirtschaftlichen rechtsfähigen Vereine und deren wesentliche Rechtsverhältnisse. Ein nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein) erlangt die Rechtsfähigkeit nur mit Eintragung in das Vereinsregister. Es besteht kein Eintragungszwang. Die Anmeldung des Vereins ist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern in notariell beglaubigter Erklärung vorzunehmen. Ebenso sind Änderungen des Vorstands (nicht die Wiederwahl) und Änderungen der Satzung anzumelden. Wer mit dem Verein ein Rechtsgeschäft abschließt, darf darauf vertrauen, dass die im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder noch im Amt sind und dass hinsichtlich des Umfangs ihrer Vertretungsmacht keine oder nur die im Vereinsregister eingetragenen Beschränkungen bestehen.