Verfügungsgeschäft
Aus WISSEN-digital.de
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, eine Verfügung getroffen wird (z.B. Übereignung einer Kaufsache, Abtretung). Auf Grund des Abstraktionsprinzips ist das Verfügungsgeschäft von dem ihm möglicherweise zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft streng zu trennen. Ein Mangel des Verpflichtungsgeschäftes wirkt sich nicht auf das Verfügungsgeschäft aus, es kann jedoch ein Ausgleich erfolgen (z.B. Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).
Kalenderblatt - 20. Mai
1910 | Beobachtung des Halley'schen Kometen, der entgegen allen Prognosen weder einen Meteoritenregen noch irgendwelche andere Katastrophen auslöst. |
1941 | Deutsche Fallschirmspringer erobern Kreta. |
1956 | Die USA werfen die erste Wasserstoffbombe ab, als Reaktion auf die sowjetische Erklärung, dass die UdSSR bereits eine transportable Wasserstoffbombe besitze. |
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