Verfassungsänderung

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    ausdrückliche Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes. Eine Verfassungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Bundesrates und Bundestages. Das Grundgesetz beinhaltet jedoch in der "Unabänderlichkeitsklausel" (Art. 79 Abs. 3 GG) das Verbot einer Änderung der Artikel 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) und 20 (Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat). Außerdem sind die in den Artikeln 1 bis 20 formulierten Grundrechte "in ihrem Wesenskern" nicht veränderbar (unmittelbare Geltung der Grundrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Widerstandsrecht). Zu den wichtigsten Verfassungsänderungen gehören: Einführung der Wehrpflicht, die Notstandsgesetze, Änderungen zur Deutschen Einheit, die Ergänzung durch den Europaartikel.

    Kalenderblatt - 20. Mai

    1910 Beobachtung des Halley'schen Kometen, der entgegen allen Prognosen weder einen Meteoritenregen noch irgendwelche andere Katastrophen auslöst.
    1941 Deutsche Fallschirmspringer erobern Kreta.
    1956 Die USA werfen die erste Wasserstoffbombe ab, als Reaktion auf die sowjetische Erklärung, dass die UdSSR bereits eine transportable Wasserstoffbombe besitze.