Buße (Recht)
Aus WISSEN-digital.de
im Strafrecht: verhängte Geldstrafe.
Nach § 153 a Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und dem Beschuldigten Auflagen erteilen: unter anderem die Geldstrafe; zu zahlen an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse. Bedarf jedoch der Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten.
Kalenderblatt - 6. Juni
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1995 | In Johannesburg wird die Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt. |
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