Ehefähigkeit

    Aus WISSEN-digital.de

    Fähigkeit, eine wirksame Ehe zu schließen. Voraussetzung dafür ist die Ehemündigkeit und die Geschäftsfähigkeit.

    Ehemündigkeit liegt gemäß § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres vor. Auf Antrag kann das Familiengericht von dieser Vorschrift eine Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

    Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann die Ehe nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters schließen.