Haft

    Aus WISSEN-digital.de

    Freiheitsstrafe; Entzug der persönlichen Freiheit durch den Staat.

    In Deutschland wird unterschieden zwischen Vollstreckungshaft (§ 457 Abs. 2 Strafprozessordnung), Untersuchungshaft (§§ 112-131 Strafprozessordnung), Sicherungshaft (§ 453 c Abs. 1 Strafprozessordnung; z.B. zur Sicherung der Abschiebung bei Ausländern, § 57 Ausländergesetz), Ungehorsamshaft, (§§ 230 Abs. 2, 236, 329 Abs. 4 S. 1, 412 S. 1 Strafprozessordnung), Ordnungshaft (§§ 51 Abs. 1, 70 Abs. 1, 95 Abs. 2 StPO) und Beugehaft (§§ 70 Abs. 2, 95 Abs. 2 StPO).

    Im Strafverfahrensrecht darf gemäß § 112 Strafprozessordnung bei dringendem Tatverdacht und dem Bestehen eines Haftgrundes gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet werden. Nach § 114 Strafprozessordnung wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

    Außerdem: im Zivilverfahrensrecht Ordnungshaft (§§ 390 Zivilprozessordnung, 70 Strafprozessordnung) bei Zeugen und Schuldnerhaft (§ 901 Zivilprozessordnung). Gemäß § 901 Zivilprozessordnung darf das Gericht gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die Haft anordnen.