Kündigungsschutz (Arbeitsrecht)

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    Der Kündigungsschutz schreibt im Arbeitsrecht das Verbot einer sozial ungerechtfertigten, d.h. nicht durch Arbeitsleistung oder Verhalten des Arbeitnehmers oder betriebliche Zwänge gerechtfertigten Kündigung fest. Besondere Regelungen bestehen unter anderem zum Schutz von Müttern oder bei der Kündigung von Schwerbehinderten. In Arbeitsverträgen können bestimmte Fristen vereinbart werden, ansonsten gelten die gesetzlichen Fristen des HGB, des BGB und der Gewerbeordnung.

    Zum 1.1.2004 wurde der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes verringert: Nach der Neuregelung kann zum einen das Gesetz nur noch in Betrieben angewendet werden, die mehr als zehn - statt früher mehr als fünf - Mitarbeiter beschäftigen (bei Arbeitsverhältnissen mit bzw. nach dem 1.1.2004). Zum anderen wurden die Gründe einer betriebsbedingten Entlassung reduziert: Es zählen nun Schwerbehinderung, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitgeber muss im Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl treffen; Beschäftigte, die wegen besonderer Kenntnisse Leistungsträger sind oder zur Sicherung der Ausgewogenheit der Personalstruktur beitragen, dürfen nicht in die Sozialauswahl zur Kündigung fallen.