Kommanditgesellschaft
Aus WISSEN-digital.de
Abk.: KG;
Handelsgesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter mit seinem ganzen Vermögen (Komplementär), die anderen nur mit einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditisten) haften. Sie ist in den §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch geregelt. Handelsrechtlich handelt es sich bei der Kommanditgesellschaft um eine Sonderform der Personengesellschaft. Zur Gründung einer KG sind mindestens ein Kommanditist und ein Komplementär nötig. Während der Komplementär unbeschränkt haftet, haftet der Kommanditist nur mit seiner Einlage am Gesellschaftsvermögen und hat in der Regel keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. Der Eintrag ins Handelsregister muss den/die Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen enthalten.
Eine Abwandlung der KG ist die GmbH & Co. KG, bei der der Komplementär eine juristische Person in Form einer GmbH ist. Diese Form vereint die haftungsrechtlichen Vorteile der GmbH mit den steuer- und publizitätsrechtlichen Vorteilen der Personengesellschaft in einer Gesellschaftsform. Da der Komplementär, der mit dem gesamten Privatvermögen haften würde, eine Kapitalgesellschaft ist, die nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, wird dieser Nachteil der KG umgangen. Da es sich rechtlich immer noch um eine Personengesellschaft handelt, werden die strengeren Bilanzierungs- und Steuerpflichten der Kapitalgesellschaften umgangen. Die Einlagen der Gesellschafter werden, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit vier Prozent verzinst (Gewinnausschüttung), der Rest wird angemessen verteilt.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG auf Aktien, auch KGaA) sind die Einlagen in Aktien aufgeteilt; sie wird rechtlich wie eine AG behandelt.
Kalenderblatt - 28. Mai
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