Miete (Recht)

    Aus WISSEN-digital.de

    gegenseitiger Vertrag zur Gewährung des zeitweiligen Gebrauchs einer Sache, insbesondere einer Wohnung, gegen Entgelt.

    Gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Er hat dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (Abs. 1).

    Der Mieter dagegen ist verpflichtet, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu entrichten (Abs. 2).

    Kalenderblatt - 20. September

    1792 Die europäische Koalition, die gegen die französische Revolutionsarmee marschiert, kann in der "Kanonade von Valmy" nur ein Unentschieden erringen. Dieses wird in Paris als riesiger Sieg gefeiert und gibt dem Patriotenheer enormen Auftrieb.
    1819 Der österreichische Staatskanzler Metternich zwingt mit den Karlsbader Beschlüssen dem deutschen Staatenbund sein konservatives Sicherheitsprogramm (unter anderem Zensur, Verbot der Burschenschaften) auf.
    1882 In Berlin werden die ersten elektrischen Straßenlampen Europas angezündet.