Schöffen
Aus WISSEN-digital.de
(von althochdeutsch: skephen, "schaffen")
Angehörige eines Schöffengerichts, die ehrenamtlich (vergleiche § 31 Gerichtsverfahrensgesetz, GVG) als Laienrichter fungieren; Voraussetzung ist Unbescholtenheit, eine Ernennung zum Schöffen kann nicht abgelehnt werden und gilt für vier Jahre. Sie sind in Amtsgerichten, in den Kammern der Landgerichte und in Schwurgerichten (bis 1972 hießen sie dort Geschworene) vertreten. Sie sind unabhängig vom Berufsrichter und haben gleiches Stimmrecht.
Geschichte
Als Beisitzer der deutschen Volksgerichte des Mittelalters waren Schöffen schon in der Gerichtsverfassung des ausgehenden achten Jahrhunderts wesentliche Träger der Urteilsfindung im echten (regelmäßig wiederkehrenden) Thing (mit feststehenden Terminen und Versammlung der gesamten Siedlungsgemeinde). In ihrem Urteil waren sie an das Vollwort (Zustimmung der anwesenden Gerichtsgemeinde, die durch Waffenschlag erfolgte) gebunden, im gebotenen (außerordentlichen) Thing (geleitet vom Zentenar nach Einberufung bestimmter Entbotener) mit dem Recht der ausschließlichen Urteilsfindung ausgestattet.
Die Schöffen wurden mit der Verbreitung des römischen Rechts im späten Mittelalter in ihrer Bedeutung weitgehend eingeschränkt.
Kalenderblatt - 23. Mai
1618 | Der Prager Fenstersturz wird zum Signal für den allgemeinen Aufstand gegen Österreich. |
1915 | Italien erklärt Österreich-Ungarn den Krieg und löst gleichzeitig den 1882 zwischen Italien, Deutschland und Österreich geschlossenen Dreibund. |
1948 | In London einigen sich die drei Westmächte auf eine gleichzeitige Währungsreform in ihren Besatzungszonen. |
Magazin
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