Mord
Aus WISSEN-digital.de
Gemäß § 211 Strafgesetzbuch ist Mord nach überwiegender Meinung eine vorsätzliche Tötung (§ 212 Strafgesetzbuch, Totschlag), die durch bestimmte Mordmerkmale qualifiziert ist (§ 211 Absatz 2). Mordmerkmale können tatbezogen oder täterbezogen sein. Tatbezogene (objektive) Merkmale stellen die zweite Gruppe des § 211 Absatz 2 dar (heimtückisches Handeln, Grausamkeit, mit gemeingefährlichen Mitteln). Der Tatbeteiligte wird ebenfalls nach § 211 bestraft. Täterbezogene Merkmale sind z.B. Mord aus Habgier, aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes und Tatbegehung zur Verdeckung anderer Straftaten. Beteiligte werden demnach über § 28 Absatz 2 Strafgesetzbuch nur nach § 212 bestraft, wenn das täterbezogene Merkmal bei ihnen fehlt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist Mord ein Sonderdelikt, keine Qualifikation des Totschlags. Demnach werden Teilnehmer immer nach § 211 bestraft, unter Umständen jedoch über § 28 Absatz 1 jedoch milder.
Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe.
In anderen Ländern (z.B. in einzelnen Bundesstaaten der USA oder China) steht Mord immer noch unter Todesstrafe.
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