Verjährung
Aus WISSEN-digital.de
- im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht); nach 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind (vgl. § 197 Bürgerliches Gesetzbuch). Jedoch sind auch kürzere Verjährungsfristen gesondert im Gesetz enthalten. Die Verjährung kann gehemmt (z.B. durch Stundung) oder unterbrochen werden (z.B. durch Klage).
- im Strafrecht die Unmöglichkeit der Bestrafung (Verfolgungsverjährung) oder der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe (Vollstreckungsverjährung) nach Ablauf einer bestimmten Frist. Mord und Völkermord verjähren nicht.
Kalenderblatt - 20. Mai
1910 | Beobachtung des Halley'schen Kometen, der entgegen allen Prognosen weder einen Meteoritenregen noch irgendwelche andere Katastrophen auslöst. |
1941 | Deutsche Fallschirmspringer erobern Kreta. |
1956 | Die USA werfen die erste Wasserstoffbombe ab, als Reaktion auf die sowjetische Erklärung, dass die UdSSR bereits eine transportable Wasserstoffbombe besitze. |
Magazin
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