Militärische Straftaten

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    Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen. Straftaten im Sinne des Wehrstrafgesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1974 sind Handlungen, die dieses Gesetz in seinem zweiten Teil unter Strafe stellt.

    Die Straftaten unterteilen sich in:

    • Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung (§§ 15-18 WStG), z.B. Fahnenflucht (§ 16 WStG); *Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen (§§ 19-29 WStG), z.B. Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG); *Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten (§§ 30-41 WStG), z.B. mangelhafte Dienstaufsicht (§ 41 WStG); *Straftaten gegen andere militärische Pflichten (§§ 42 ff. WStG), z.B. unwahre dienstliche Meldung (§ 42 WStG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Für jugendliche oder heranwachsende Soldaten gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. § 3 WStG). Neben Freiheitsstrafe und Geldstrafe kann der Strafarrest verhängt werden (§ 9 ff. WStG).